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Doris Fraccalvieri - Urteils-Newsgirogo – Ein Promotion starkes Jahr 2013 in Zusammenarbeit mit der Promotionagentur clever events aus HannoverDas ganze Jahr über haben viele Promotions in ganz Niedersachsen stattgefunden, um den Markenwert zu erhöhen und das Prinzip girogos der breiten Masse bekannter zu machen. So hat das Jahr mit einer großen Stadionpromotion mit über 50 Promoterinnen und Promotern » ganzen Artikel lesenGarment Printing – die Anlaufstelle für den World Cup 2014In nur 63 Tagen startet der World Cup 2014 in Brasilien Für Garment Printing ist das doppelt spannend – wir haben die Ehre, für globale Fußballkunden und sportverwandte Marken zu drucken, und die Designs sind spektakulär. Garment Printing ist stolz, » ganzen Artikel lesenWRG Deutschland startet mit groß angelegter Jubiläumsaktion für seinen ersten Kunden LambertiDie Kooperation von WRG Italien und der Ludwigsburger Agentur Château Louis hat ihren ersten Kunden. Mit einer reichweitenstarken Gewinnspielaktion startet die Zusammenarbeit der beiden Agenturen für die italienische Traditionsmarke Lamberti. In diesem Jahr feiert die Weinmarke ihr 50-jähriges Firmenjubiläum. Ludwigsburg, 09. » ganzen Artikel lesenLAG.: BetriebsparkplatzKostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes kraft betrieblicher Übung Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz auf dem Parkplatz des Klinikums zur Verfügung zu stellen. Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme standen auf dem Klinikgelände insgesamt 558 Stellplätze zum Parken auf verschiedenen Parkplätzen und einem Parkdeck zur Verfügung. Die Parkplätze und das Parkdeck konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern genutzt werden. Für die Nutzung erhob die Beklagte kein Entgelt. Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Die Beklagte richtete jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze ein. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Ein gesondert ausgewiesener Parkbereich für Mitarbeiter existiert nicht. Seit der offiziellen Inbe- triebnahme der neuen Parkplatzanlage im Januar 2012 erhebt die Beklagte für das Abstellen von Fahrzeugen ein Entgelt. Die Zufahrt wird durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem (Erwerb einer Parkkarte) geregelt. Die Beklagte erhebt von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von € 0,10, eine Tagespauschale von maximal € 0,70 und für eine Monatskarte ca. € 12,00. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde € 1,50 verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung. Der Kläger durfte nämlich berechtigterweise nicht davon ausgehen, die Beklagte werde ihm auch künftig die kostenfreie Nutzung der klinikeigenen Parkplätze gestatten. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Parkplätze bereitzuhalten. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen. Deren Einrichtung kann weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen. Zwar begehrt der Kläger "nur", dass ihm der Arbeitgeber dann, wenn er weiterhin auf freiwilliger Basis Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, die Nutzung für die Arbeitnehmer kostenfrei ermöglicht. Dabei verkennt der Kläger aber, dass die Beklagte nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben, sondern dies erst nach einer aufwändigen Umgestaltung des Parkgeländes getan hat. Die bisher vorhandenen 558 Stellplätze fielen ersatzlos weg. Stattdessen richtete die Beklagte 634 neue Stellplätze ein, um den Neubau eines Klinikgebäudes zu verwirklichen. Der Parkraum war zu einem „teuren“ Gut geworden. Unter diesen Umständen konnten die Beschäftigten nicht erwarten, dass ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde. Die Beschäftigten der Beklagten mussten davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei der Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebt. Urteil vom 13. Januar 2014 – 1 Sa 17/13 » ganzen Artikel lesenBVerwG: ArbeitszeitkontenKein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Personalrat nicht verlangen kann, von der Dienststelle den Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten zu erhalten. In der Agentur für Arbeit Duisburg wird die Arbeitszeit der Beschäftigten mit Hilfe von Zeiterfassungsgeräten elektronisch erfasst. Der Personalrat begehrt eine eigene Einsicht in das Zeiterfassungsystem und damit den ständigen unmittelbaren Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten („lesender Zugriff“). Die Dienststelle lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz der Beschäftigten ab. Der Personalrat hat deshalb das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass er berechtigt ist, einen lesenden Zugriff auf die in der Zeiterfassung gespeicherten Daten der Mitarbeiter zu nehmen. Hilfsweise soll der Dienststelle aufgegeben werden, ihm jeweils bis zum 15. des Folgemonats für jeden Beschäftigten der Dienststelle unter Namensnennung Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats einschließlich der Pausen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurückgewiesen. Der Personalrat hat Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er kann sich hier zwar auf seine Aufgabe berufen, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen. Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genügt es jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden; ein unmittelbarer („lesender“) Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der namentlich bezeichneten Beschäftigten ist nicht erforderlich. BVerwG 6 P 1.13 - Beschluss vom 19. März 2014Vorinstanzen:OVG Münster 20 A 1500/11.PVB - Beschluss vom 27. September 2012VG Düsseldorf 33 K 4424/10.PVB - Beschluss vom 26. Mai 2011 » ganzen Artikel lesenBVerwG: HandwerksordnungEintragungspflicht für Maler- und Lackiererhandwerk ist rechtens Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Vorraussetzung ist, daß sie die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen einer Meisterprüfung oder einer ihr gleich gestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung („Altgesellenregelung“) abhängig macht. Der Kläger, der nach Ablegen der Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk mehrere Jahre lang als Geselle tätig war, hatte auf Feststellung geklagt. Er sie berechtigt,, verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben. In erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die von dem Kläger beabsichtigte Berufsausübung setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, weil mit dem Streichen und Verputzen von Fassaden sowie dem Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich sind. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen „Meisterzwang“ nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletzt nicht die Berufsfreiheit des Betroffenen. Die gesetzliche Regelung dient dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks verbunden sind. Sie ist dazu geeignet und erforderlich. Ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt sein kann, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen. Die Beschränkung des Berufszugangs führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als „Altgeselle“ eröffnet sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend ist. Sie entspricht im Wesentlichen den Anforderungen, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. Durch die Aufnahme der Altgesellenregelung in die Handwerksordnung wird deutschen Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk eröffnet wie EU-Ausländern, weshalb auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegt. BVerwG 8 C 50.12 - Urteil vom 09. April 2014Vorinstanzen:OVG Koblenz 6 A 10702/12 - Urteil vom 30. Oktober 2012VG Neustadt an der Weinstraße 4 K 973/11.NW - Urteil vom 09. Februar 2012 Gesetz zur Ordnung des Handwerks Handwerksordnung - § 1 (1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. (2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffen-den zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. » ganzen Artikel lesenHRpepper startet Blog zur Zukunft der ArbeitBeratungsunternehmen widmet sich dem „War for Hearts and Minds“ Wer sich konzentriert mit den neuesten Entwicklungen der Arbeitswelt beschäftigen möchte, dem bietet die Managementberatung HRpepper einen besonderen Service: Auf dem Blog „Hearts and Minds“ kuratieren die Consultants informative und unterhaltsame Filetstücke. » ganzen Artikel lesenVOK DAMS holt Sabrina Musenbrock ins TeamNichts wird momentan heißer diskutiert als die zukünftigen Anforderungen an das Personal in der Eventbranche. Die vielzitierte Generation Y schwankt zwischen Nestbau und Eigenständigkeit, findet ihren Weg zwischen Work-Life-Balance und Work-Life-Blend. Die Agentur VOK DAMS, die bereits seit vielen Jahren » ganzen Artikel lesenKann man individuelle Aussenwerbung standardisieren - oder ist das ein Widerspruch in sich?Aufgrund der jahrelangen Arbeit in der Werbetechnik, kristallisierte sich für Mumen Werbetechnik ein spezielles Bedürfnis vieler potentieller Kunden heraus. Die Kunden möchten eine Außenwerbung, die auffällt, in der Herstellung einfach umzusetzen, kostengünstig und sehr schnell lieferbar ist. In der Regel » ganzen Artikel lesenInternetaffine junge Männer verzichten bei Kosmetik auf Beratung, kaufen aber trotzdem nicht im InternetEsslingen am Neckar, 9. April 2014 – Junge Männer achten nur beim Kauf von Parfüm und Aftershave bevorzugt auf die Marke. Bei anderen Kosmetika spielen Preis und Marke gleichermaßen eine Rolle. Zwei Drittel der Zielgruppe haben beim Kosmetikkauf kein Interesse » ganzen Artikel lesen
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